Informationen für EU-Bürger
Richtlinien für EU-Bürger
Die Schweiz ist ein attraktives Land für Arbeitnehmer aus dem EU-Raum. Die hohe wirtschaftliche Stabilität unterstützt einen flexiblen Arbeitsmarkt mit guten Grundlöhnen. Neben dem hohen Schweizer Frankenkurs vereinfachen die, zwischen der Schweiz und der EU in den Bilateralen Verträgen II geregelte Personenfreizügigkeit den Zuzug in die Schweiz.
Fahrzeug Führerschein
Der ausländische Führerausweis der Kategorie B für das Führen von Personenkraftwagen (PKW) muss innerhalb von 12 Monaten gegen den Schweizer Führerausweis getauscht werden. Für diesen Umtausch ist das Vorlegen eines aktuellen Sehtests notwendig.
Achtung! Für das berufsmässige Fahren von immatrikulierten Motorfahrzeugen (Ausweiskategorien C und D) sowie den berufsmässigen Transport von Personen gilt die Umtauschpflicht vor Antritt der ersten Dienstfahrt. Ausführliche Informationen erteilen die Strassenverkehrsämter des jeweiligen Kantons.
Lohn
Das Gehalt wird in Schweizer Franken (CHF) ausbezahlt. Im Baugewerbe gilt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV), welcher ein 13. Monatsgehalt vorsieht. In der Regel wird das Gehalt monatlich per Ende des laufenden Monats ausbezahlt. Bei Temporär-Einsätzen können wöchentliche Akontozahlungen vereinbart werden.
Sozialabgaben
Abhängig von Beruf, Alter und Einkommen belaufen sie die Sozialabgaben auf 13% bis 24% des Bruttogehalts. Die Sozialversicherungsbeiträge decken die Altersrente (AHV), Invalidität (IV), die berufliche Vorsorge (BVG) sowie Unfall (NBUV). Je nach Gesamtarbeitsvertrag können zusätzliche Abgaben vereinbart werden wie etwa Krankentaggeld, frühzeitiger Arbeitsrücktritt (FAR), Paritätsfonds, Ausbildungsfonds, etc.
Krankenkasse
Die Krankenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch und wird privat zwischen dem Arbeitnehmer und einer frei wählbaren Krankenkasse abgeschlossen. Der Abschluss muss innerhalb von 90 Tagen nach Arbeitsantritt vertraglich geregelt sein. Eine bestehende ausländische Versicherungspolice kann dann behalten werden, wenn diese einen Auslandschutz, respektive eine adäquate Schadensdeckung bietet.
Unfallversicherung
Arbeitnehmer sind ab 8 Stunden wöchentlicher Arbeitsleistung gesetzlich gegen betrieblichen und nichtbetrieblichen Unfall versichert. Dabei wird die Prämie für die betriebliche Versicherung vom Arbeitgeber, jene für die nichtbetriebliche Versicherung vom Arbeitnehmer getragen. Die Abrechnung geschieht automatisch mit der Lohnabrechnung.
Kinderzulagen
Berufstätige Eltern haben Anspruch auf monatliche Kinderzulagen. Diese sind kantonal unterschiedlich angesetzt und belaufen sich beispielsweise bei einer Anstellung im Kanton Luzern auf CHF 200.– bis 12-jährig, ab 12 bis 16-jährig auf CHF 210.– und Ausbildungszulage auf CHF 250.– bis max. 25-jährig.
Quellensteuer
Die Quellensteuer wird auf dem Bruttogehalt erhoben. Der Tarif ist progressiv und kantonal geregelt. Quellensteuerpflichtig sind alle ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
Anerkennung von Berufsabschlüssen und Berufszeugnissen
Handwerkliche Berufsabschlüsse/-zeugnisse werden grundsätzlich länderübergreifend anerkannt. Fallbezogen können aber Ausbildungsdauer, Berufspraxis oder Sprachkenntnisse in der Schweiz zu individueller Beurteilung und entsprechender Einstufung führen.
Arbeits- und Vertragsrecht
Das Schweizer Arbeitsrecht (ArG) ergänzt das Obligationenrecht (OR) und regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Baugewerbe oder auch in der Industrie kommt zudem der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zur Anwendung, welcher die Arbeitsbedingungen bestimmt.
Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 4 Wochen pro Jahr. Gesetzliche Feiertage werden bezahlt.
Arbeitsverträge sind in der Schweiz mündlich oder schriftlich gültig. Dommen Nadig Personal AG schliesst mit den temporären Arbeitenden ausschliesslich schriftliche Verträge ab.
Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmer – in der Schweiz als unselbständig Erwerbende deklariert – entrichten 1.1% ihres Gehalts an die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitslosenversicherung (ALV).
Sind sie EU-Bürger und ziehen in die Schweiz, um eine von Dommen Nadig Personal AG vermittelte Arbeitsstelle anzutreten? Wir informieren Sie gerne über wichtige Gegebenheiten, deren Beachtung Ihnen den Ortswechsel so einfach wie möglich machen.
Unterkunft
Aller Anfang ist schwer. Mit der unkomplizierten Vermittlung einer angemessenen Unterkunft geben wir Ihnen gerne Starthilfe. Ein allfälliges Vertragsverhältnis entsteht in zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vermieter. Die Mietkosten gehen damit vollumfänglich zu Lasten des Arbeitnehmers.
Bewilligungsverfahren
Meldepflicht
Zuzüger sind verpflichtet, sich innerhalb der ersten 8 Tage bei Ihrer Wohngemeinde anzumelden. Das Ausüben einer Erwerbstätigkeit verlangt die Erfüllung der Meldepflicht.
Meldeverfahren
Für eine auf 90 Tage befristete Erwerbstätigkeit profitieren EU-Bürger von einem administrativ erleichterten Meldeverfahren. Dieses ermöglicht einen schnellen Stellenantritt und kann Ihnen von Dommen Nadig Personal AG im Zuge der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vorgelegt und damit für Sie erledigt werden.
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
Die Arbeitsaufnahme in der Schweiz bedingt eine ordnungsgemässe Erfüllung obengenannter Behördenregistrierungen. Dommen Nadig Personal AG informiert Sie gerne detailliert über die administrativen Vorgänge.
Aufenthaltsbewilligung für 90-tätige Erwerbstätigkeit
Bürger von EU- & EFTA-Mitgliedstaaten haben Anspruch auf Aufenthalt, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahrs einer auf 3 Monate befristeten Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Registrierung wird über das Meldeverfahren geregelt, welches Dommen Nadig Personal AG mit der Vertragsunterzeichnung für Sie vornehmen kann.
Kurzaufenthaltsbewilligung – Ausweis L (EU-/EFTA-Angehörige)
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Bewilligung wird erteilt, vorausgesetzt Sie verfügen über einen gültigen Arbeitsvertrag, eine Unterkunft und sind krankenversichert.
Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt.
Jahresaufenthaltsbewilligung – Ausweis B (EU-/EFTA-Angehörige)
Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung von Angehörigen von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU-/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.
Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Niederlassungsbewilligung – Ausweis C (EU-/EFTA-Angehörige)
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
Zuzug in die Schweiz
Sie haben sich entschieden, eine von Dommen Nadig Personal AG vermittelte Dauer- oder Temporärstelle in der Schweiz anzunehmen. Eine gute Wahl!
Damit Sie dieser beruflichen, aber auch geografischen Veränderung entspannt entgegensehen können, stehen wir Ihnen zur Seite.
- Wo wohne ich?
- Wie bewege ich mich in diesem neuen Land?
- Wer beantwortet meine Fragen?
Ihr Personalberater und das gesamte Team von Dommen Nadig Personal AG helfen Ihnen dabei, die Übersiedlung und den Aufenthalt möglichst sorgenfrei zu gestalten.
Unterkunft
Arbeitsvertrag unterschrieben aber noch keine Unterkunft? Wir setzen alles daran, Ihnen eine angemessene Unterbringung in einer Pension, einem Hotel oder einer Wohnung zu vermitteln. Das Vertragsverhältnis entsteht zwischen Ihnen und dem Vermieter. Erfahrungsgemäss belaufen sich die monatlichen Kosten einer Erstlogis auf CHF 400.– bis CHF 700.–.
Arbeits-/Aufenthaltsbewilligung
Die zwischen der Schweiz und der EU vereinbarte Personenfreizügigkeit sorgt für eine tiefe administrative Barriere beim Erlangen einer Arbeits- respektive Aufenthaltsbewilligung. Für die ersten 90 Tage genügt ein Meldeverfahren, welches Dommen Nadig Personal AG im Zuge der Vertragsunterzeichnung für Sie vornimmt. Ab dem 91. Tag beantragen wir automatisch eine im Zusammenhang mit Ihrer Erwerbstätigkeit stehende Kurzaufenthaltsbewilligung. Diese ist ein Jahr gültig und kann in der Regel problemlos verlängert werden.
Lebensgewohnheiten
Wir helfen Ihnen dabei, sich schnell in der Schweiz zurecht zu finden. Unsere Personalberater erklären Ihnen gerne, wo Sie einkaufen können, wie der öffentliche Verkehr organisiert ist, wo Sie kostengünstig ein Telefon erwerben können, wo die Ämter sind und vieles mehr…
Wir heissen Sie willkommen in Luzern und in der Schweiz!
Schweizer Versicherungen
Um folgende Versicherungen müssen Sie sich selber kümmern:
Krankenversicherung
Wenn Sie in der Schweiz Arbeit aufnehmen, müssen Sie sich innerhalb von 90 Tagen bei einer frei wählbaren Krankenversicherung in der Grund-Krankenpflegeversicherung versichern lassen. Die Prämien werden Ihnen nicht vom Lohn abgezogen, sondern Sie bezahlen diese privat. Der Versicherungsschutz ist während des Aufenthalts in der Schweiz oder in einem EU-/EFTA-Staat für notwendige ambulante oder stationäre medizinische Behandlungen gegeben und wird finanziell vom Versicherer getragen. Die Leistungen und Kosten der Krankenkasse richten sich nach dem gewählten Versicherungsprodukt respektive den jeweiligen Zusatzleistungen.
Hausrat- & Privathaftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Hausrat- & Privathaftpflichtversicherung ist in der Schweiz zwar nicht obligatorisch, jedoch sehr empfehlenswert. Eine Hausratversicherung schützt Ihre beweglichen und unbeweglichen Güter bei Schäden infolge von Einbruch oder Beraubung, Feuer, Wasser sowie sonstigen Elementarereignissen. Die Privathaftpflichtversicherung ersetzt den finanziellen Schaden, den Sie versehentlich Dritten zufügen. Die Kosten richten sich nach der gewählten Versicherungsgesellschaft, dem gewählten Produkt und den jeweiligen Leistungen.
Fahrzeugversicherung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in die Schweiz einführen, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge obligatorisch. Auch hier unterscheiden sich Versicherungskosten und -leistungen zum Teil stark.
Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihre künftigen Versicherungen bei www.comparis.ch
Folgende Versicherungen werden Ihnen direkt vom Lohn abgezogen:
Unfallversicherung
Ab 8 Stunden wöchentlicher Arbeitsleistung sind Sie über die Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers gegen betrieblichen und nichtbetrieblichen Unfall versichert. Die Prämie für die betriebliche Versicherung wird vom Arbeitgeber, jene für die nichtbetriebliche Versicherung vom Arbeitnehmer getragen. Die Abrechnung geschieht automatisch mit der Lohnabrechnung. Die Details können auch dieser entnommen werden.
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
Wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind, werden auf Ihrem Einkommen Beiträge für die AHV/IV erhoben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Prämien (je 5,15% vom Lohn).
Berufliche Vorsorge (BVG)
Ab einer bestimmten Lohnsumme fliessen Beiträge an eine vom Arbeitnehmer gewählte Versicherungsgesellschaft / Pensionskasse. Diese erhalten Sie ab Ihrer Pensionierung zusätzlich zur AHV-/IV-Rente in Form einer 2. Säule.
Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie gegen Arbeitslosigkeit zu versichern respektive die notwendigen Abgaben zu verrechnen. Diese richten sich nach der Lohnhöhe und betragen zwischen 0,5% und 1,1% des Bruttogehaltes.
Familiennachzug
Familiennachzug
Wenn Sie als EU-Bürger/in in der Schweiz erwerbstätig sind, können Ehepartner/in und Kinder, die das 21. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Ihnen in die Schweiz folgen. Dasselbe gilt für Eltern oder Schwiegereltern, wenn Sie für deren Unterhalt aufkommen.
Unterlagen des Eidgenössichen Justiz- und Polizeidepartement über Familiennachzug (PDF)
Kinderzulagen
Berufstätige Eltern haben Anspruch auf Kinderzulagen. Die Höhe der monatlichen Zahlungen richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons, in dem sie erwerbstätig sind. Der Anspruch besteht einmal pro Kind, auch wenn meine Elternteile berufstätig sind.
Mutterschaftsentschädigung
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, wenn eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt mindestens 5 Monate erwerbstätig und 9 Monate in einer obligatorischen Krankenversicherung versichert war. Die Zahlung beträgt 80% des vorgängigen durchschnittlichen Einkommens und wird für eine maximale Dauer von 14 Wochen geleistet.
Kinderbetreuung
Wenn Ihr Kind noch nicht schulpflichtig ist, können Sie es während Sie Ihrem Erwerb nachgehen in einer Kindertagesstätte oder von einer Tagesmutter betreuen lassen. Die Kantone helfen Ihnen bei der Suche nach einem freien Betreuungsplatz. Die Kosten variieren je nach Institution und werden vollumfänglich von den Eltern getragen.
Sobald Ihr Kind das schulpflichtige Alter erreicht hat, kann das Betreuungsangebot der Schulen genutzt werden. Mancherorts sind Vormittags-, Mittags-, Nachmittags- und Ferienbetreuungsplätze vorhanden. Hier richten sich die Kosten mehrheitlich nach dem Einkommen der Eltern.
Je nach Kanton können für die Kinderbetreuung auch Gutscheine angefordert werden. Eltern mit niedrigem Einkommen profitieren dabei von Zuschüssen, welche die Kinderbetreuung vergünstigen. Ausgaben für Kinderbetreuung können vollumfänglich den Steuern abgezogen werden.
Schweizer Schulsystem
In der Schweiz besuchen die Kinder im Alter von 4 bis 5 Jahren den Kindergarten. Dieser dauert je nach Kanton 1 bis 2 Jahre. Der Schuleintritt erfolgt somit im Alter von 6 bis 7 Jahren. Die Primarschule dauert 6 Jahre, woraufhin der weitere schulische Werdegang des Kindes festgelegt wird (Sekundarschule, Gymnasium, etc.).
Ein Schuljahr dauert von Mitte August bis Anfang Juli und zählt insgesamt 39 Kalenderwochen. Dazwischen liegen Herbst-, Weihnachts-, Sport-, Frühjahrs- und Sommerferien (13 Wochen).
Die Kosten für Kindergarten und Schule werden von den Steuereinnahmen gedeckt. Die Teilnahme am Unterricht ist obligatorisch. In Ausnahmefällen können Kinder gegen Einreichen eines Gesuchs und dessen Bewilligung vom Unterricht dispensiert werden.